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BVerwG, 26.01.1970 - IV B 238.68 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ArgeLandentwicklung
Abwägung; Aussiedlung; Berücksichtigung bei der Abfindung; Betriebswirtschaftliche Verhältnisse; Entfernung der Grundstücke; Finanzierung; Problem, betriebswirtschaftliches; Standort für Aussiedlung; Umstand, wertbestimmender; Wirtschaftshof; Änderung
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Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Berücksichtigung künftiger Veränderungen im betrieblichen Zustand bei der Prüfung der Wertgleichheit einer Abfindung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens - Entfernung des Grundstückes vom Wirtschaftshof
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.1968 - VII 831/66
- BVerwG, 26.01.1970 - IV B 238.68
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 30.09.1958 - I C 6.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 26.01.1970 - IV B 238.68
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in grundlegenden Entscheidungen (Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - [RdL 1959, 51] und Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG I C 127.59 - [RdL 1961, 239]), von denen abzugehen kein Grund vorliegt, ausgeführt, daß die Entfernung des Grundstückes vom Wirtschaftshof im Rahmen der Flurbereinigung in erster Linie eine Frage ist, bei der es auf die Umstände des Einzelfalles entscheidend ankomme, und diese ist folglich einer grundsätzlichen Entscheidung nicht zugänglich. - BVerwG, 27.06.1961 - I C 127.59
Berücksichtigung der Entfernung von Grundstücken vom Wirtschaftshof oder von der …
Auszug aus BVerwG, 26.01.1970 - IV B 238.68
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in grundlegenden Entscheidungen (Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - [RdL 1959, 51] und Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG I C 127.59 - [RdL 1961, 239]), von denen abzugehen kein Grund vorliegt, ausgeführt, daß die Entfernung des Grundstückes vom Wirtschaftshof im Rahmen der Flurbereinigung in erster Linie eine Frage ist, bei der es auf die Umstände des Einzelfalles entscheidend ankomme, und diese ist folglich einer grundsätzlichen Entscheidung nicht zugänglich. - BVerwG, 14.11.1961 - I C 154.60
Gestaltung eines Neuverteilungsplanes im Wege der Flurbereinigung - …
Auszug aus BVerwG, 26.01.1970 - IV B 238.68
Die hier zunächst erhebliche Frage, welche betrieblichen Gegebenheiten die Flurbereinigungsbehörde bei der Prüfung der wertgleichen Abfindung die neben anderen Gesichtspunkten auch von der Entfernung der Abfindung vom Wirtschaftshof bestimmt wird, zugrunde zu legen hat, wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits grundsätzlich entschieden (vgl. Beschluß vom 18. August 1950 - BVerwG I B 71.58 - und Urteil vom 14. November 1961 - BVerwG I C 154.60 -). - BVerwG, 28.01.1960 - I C 51.58
Auszug aus BVerwG, 26.01.1970 - IV B 238.68
Für die Berücksichtigung eines Aussiedlungsvorhabens als einer tiefgreifenden Veränderung der betrieblichen Grundlagen ist es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits grundsätzlich entschieden hat (Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG I C 51.58 - [RdL 1960, 190]), allerdings erforderlich, daß ein künftiger Standort für das neue Gehöft, der den landeskulturellen und betrieblichen Voraussetzungen entspricht, feststeht und die Finanzierung eindeutig festgelegt und sichergestellt erscheint.
- BVerwG, 15.10.1974 - V C 30.72 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Berücksichtigung der Entfernung kein metrisches, sondern ein betriebswirtschaftliches Problem ist, dessen Beurteilung weitgehend von den Gespann- und Wegeverhältnissen sowie von den durchschnittlichen betrieblichen Umständen abhängt (Urteile vom 30.9.1958 - BVerwG I C 6.57 - (RdL 1959, 51); vom 27.6.1961 - BVerwG I C 127.59 - (RdL 1961, 239); Beschluß vom 26.1.1970 - BVerwG IV B 238.68 (IKO 1971, 143)).
- BVerwG, 05.06.1984 - 5 C 141.83
Bestimmung der Ortslage - Bezugspunkt - Berechnung der Entfernung - Berechnung …
Als Ausgleich für einen Entfernungsnachteil im vorbezeichneten Umfang könnten auch allgemeine Vorteile der Flurbereinigung nicht herangezogen werden, weil allgemeine Vorteile nicht schlechthin und in jedem Falle als ausreichender Ausgleich für einen konkreten Nachteil angesehen werden können (Urteile vom 30. September 1958 - BVerwG 1 C 6.57 - , 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - <NJW 1959, 643> und 27. Juni 1961 - BVerwG 1 C 127.59 - <RdL 1961, 239>); es müssen vielmehr regelmäßig besondere Umstände vorliegen, die für einen Ausgleich herangezogen werden können, oder sonstige Vorteile gegeben sein (Beschlüsse vom 21. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 165.69 - <RdL 1971, 133> und 26. Januar 1970 - BVerwG 4 B 238.68 - ), die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor darstellen (Beschluß vom 26. Juni 1974 - BVerwG 5 B 88.72 -). - BVerwG, 21.12.1984 - 5 CB 148.83
Verfahrensfehler im Flurbereinigungsverfahren - Entscheidung über einzelne …
In diesem Umstand kann - ebenso wie in den durch die neu ausgewiesene Ortsstraße eröffneten Transporterleichterungen (vgl. in diesem Zusammenhang außer den schon erwähnten Urteilen vom 30. September 1958 und 27. Juni 1961 auch den Beschluß vom 26. Januar 1970 - BVerwG 4 B 238.68 -), auf die die Spruchstelle für Flurbereinigung in ihrem vom Flurbereinigungsgericht in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid außerdem abgestellt hat - ein besonderer, wertbestimmender Abfindungsvorteil gesehen werden, der den vom Flurbereinigungsgericht festgestellten Entfernungsnachteil auszugleichen in der Lage ist und als solcher, wie die Beurteilung der klägerischen Abfindung als wertgleich belegt, dem angefochtenen Urteil auch zugrunde gelegt wurde.
- BVerwG, 16.05.2000 - 11 B 50.99
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, daß kein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens Anspruch darauf hat, in bestimmten Lagen, z.B. im Bereich seiner Einlagegrundstücke, abgefunden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1958 - BVerwG I CB 43.58 - Buchholz 424.00 §§ 48 ff. RUO Nr. 10 und vom 4. Dezember 1973 - BVerwG V B 27.72 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 24) und daß bei der Landabfindung eines Teilnehmers ein Aussiedlungsvorhaben nur berücksichtigt werden kann, wenn ein künftiger Standort für das neue Gehöft feststeht und die Finanzierung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG I C 51.58 - Buchholz 424.00 §§ 48 ff. RUO Nr. 14 und Beschluß vom 26. Januar 1970 - BVerwG IV B 238.68 - RzF 44 I 107 ff.). - BVerwG, 20.03.1974 - V B 108.72
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Da es beim Vorliegen etwaiger Entfernungsverschlechterungen in der Abfindung eines Teilnehmers entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, sind die sich daraus ergebenden Fragen grundsätzlichen Entscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich (Beschluß vom 26. Januar 1970 - BVerwG IV B 238.68 - [JnnKol 1971, 143]). - BVerwG, 13.03.1986 - 5 B 73.83
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Abänderung eines …
Eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1970 - BVerwG 4 B 238.68 - (RzF 44 I S. 107) ist ebenfalls nicht ersichtlich. - BVerwG, 29.12.1987 - 5 B 109.86
Anspruch auf Abfindung in Ortsnähe bei einer Flurbereinigung - Tauschwert nach § …
Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem weiter angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1970 - BVerwG 4 B 238.68 - (IKO 1971, 143) ist nicht ersichtlich. - VGH Bayern, 15.07.2021 - 13 A 19.414
Unternehmensflurbereinigung - Vorwirkung der Enteignung
Diese Entfernung ist allerdings keine metrische, sondern eine betriebswirtschaftliche Frage des Einzelfalls (…BVerwG, U.v. 15.10.1974 - V C 30.72 - BVerwGE 47, 87 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 26.1.1970 - IV B 238.68 - RzF - 36 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG; U.v. 27.6.1961 - I C 127.59 - RdL 1961, 239 - RzF - 8 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG).